RS Vfgh 1994/12/16 A1/94

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Veröffentlicht am 16.12.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / Verzug
B-VG Art137 / Zinsen
B-VG Art137 / sonstige Klagen
ZustellG §9 Abs1
KFG 1967 §103 Abs2

Leitsatz

Zulässigkeit eines an die zur Einziehung befugte Behörde gerichteten Klagebegehrens auf Rückerstattung bereits bezahlter Strafbeträge; Stattgabe der Klage aufgrund ohne Rechtsgrund durchgeführter Exekution infolge nicht in Rechtskraft erwachsener Strafverfügungen mangels Zustellung derselben an namhaft gemachte Zustellungsbevollmächtigte

Rechtssatz

Zulässigkeit einer Klage auf Rückerstattung bereits bezahlter Strafbeträge.

Daran ändert die Tatsache, daß der Kläger nie das Land Wien, sondern nur die Bundespolizeidirektion Wien zur Rückzahlung des Betrages von S 2.190,-- aufgefordert hat, nichts. Ein Zahlungsbegehren ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zwar an den Rechtsträger zu richten, gegen den der Anspruch besteht; es ist aber auch dann wirksam, wenn es - wie der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit einer an das Land Wien gerichteten Klage und einem an die Bundespolizeidirektion Wien gerichteten Rückforderungsbegehren ausgesprochen hat - an die Behörde gerichtet ist, die befugt war, einen zu Unrecht vorgeschriebenen - und nunmehr rückgeforderten - Betrag einzuziehen (VfSlg. 11262/1987; vgl. auch 12298/1990).

Stattgabe einer Klage auf Rückerstattung bereits bezahlter Strafbeträge.

Mit der Namhaftmachung von Zustellungsbevollmächtigten auf den Formularen für die Lenkerauskunft erlangte im gegenständlichen Fall die Bestellung der Zustellungsbevollmächtigten für die Bundespolizeidirektion Wien rechtliche Wirksamkeit. Ab dem Vorliegen der Zustellungsbevollmächtigung durfte daher rechtswirksam nur mehr an die Zustellungsbevollmächtigten des Klägers zugestellt werden.

Dem steht auch das von der Bundespolizeidirektion Wien in ihrer Stellungnahme vorgebrachte Argument, eine Zustellungsbevollmächtigung beziehe sich nur auf ein Verfahren (im gegenständlichen Fall: auf die Verfahren gemäß §103 Abs2 KFG 1967), nicht aber auf allenfalls nachfolgende andere (hier: die folgenden Strafverfahren), nicht entgegen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Verfahren zur Lenkererhebung und den aufgrund des Ergebnisses dieser Verfahren durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren gegen den Kläger (iSd Erkenntnisses des VwGH vom 08.09.82, Z82/03/0018) liegt vor.

Da sohin die Bundespolizeidirektion Wien die Strafverfügungen an die namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten hätte zustellen müssen, dies aber nicht getan hat, konnten die an den Kläger gerichteten Strafverfügungen durch Hinterlegung nicht in Rechtskraft erwachsen. Die durchgeführte Exekution ist somit ohne Rechtsgrund erfolgt (vgl. VfSlg. 8812/1980). Das Klagebegehren ist daher sowohl in der Hauptsache (vgl. VfSlg. 8812/1980) als auch hinsichtlich der Kosten der Drittschuldneranfrage und der Überweisungsgebühren berechtigt.

Verzug bei der Rückzahlung einer eingehobenen Geldstrafe, deren Titel durch ein nachfolgendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes weggefallen ist, tritt erst mit dem Zeitpunkt ein, für den die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung begehrt wurde. Unter Bedachtnahme auf die vom Kläger selbst gesetzte Frist besteht seine Zinsenforderung sonach erst ab dem 04.01.94 zu Recht.

Entscheidungstexte

  • A 1/94
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.12.1994 A 1/94

Schlagworte

VfGH / Klagen, Bescheid Rechtskraft, Rechtskraft Bescheid, Verwaltungsverfahren, Zustellung, Zustellungsbevollmächtigter, Kraftfahrrecht, Lenkerauskunft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:A1.1994

Dokumentnummer

JFR_10058784_94A00001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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