RS Vwgh 1996/11/22 92/17/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
55 Wirtschaftslenkung

Norm

Milchwirtschaftsfonds Ausgleichs- und Zuschußsystem 1990;
MOG 1985 §15 Abs1 idF 1988/330;
StGG Art5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Begriffe "für Notfälle" bzw "zur Bewältigung von Notfällen erforderlich" im Punkt III.4.2. des Milchwirtschaftsfonds Ausgleichs- und Zuschußsystems 1990 (Ausgleich von aus Fondsdispositionen erwachsenden Frachtkosten durch Transportkostenzuschüsse) können verfassungskonform in einer Weise ausgelegt werden, die die Regelung im Hinblick auf den - durch die behördliche Disposition vorgenommenen - Eingriff in das Eigentumsrecht des Bearbeitungsbetriebes und Verarbeitungsbetriebes unbedenklich erscheinen läßt. Unter Notfällen sind nicht nur Katastrophenfälle, sondern auch die Fälle volkswirtschaftlicher und regionalwirtschaftlicher Lenkungsnotwendigkeiten zu verstehen, etwa die Fälle einer regionalen Überproduktion an Frischmilch, verbunden mit einem entsprechenden Absatznotstand, wobei die Milch aus technischen Gründen nur einer Verarbeitung in einem anderen Bundesland zugeführt werden kann.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170044.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten