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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
Milchwirtschaftsfonds Ausgleichs- und Zuschußsystem 1990;Rechtssatz
Die Begriffe "für Notfälle" bzw "zur Bewältigung von Notfällen erforderlich" im Punkt III.4.2. des Milchwirtschaftsfonds Ausgleichs- und Zuschußsystems 1990 (Ausgleich von aus Fondsdispositionen erwachsenden Frachtkosten durch Transportkostenzuschüsse) können verfassungskonform in einer Weise ausgelegt werden, die die Regelung im Hinblick auf den - durch die behördliche Disposition vorgenommenen - Eingriff in das Eigentumsrecht des Bearbeitungsbetriebes und Verarbeitungsbetriebes unbedenklich erscheinen läßt. Unter Notfällen sind nicht nur Katastrophenfälle, sondern auch die Fälle volkswirtschaftlicher und regionalwirtschaftlicher Lenkungsnotwendigkeiten zu verstehen, etwa die Fälle einer regionalen Überproduktion an Frischmilch, verbunden mit einem entsprechenden Absatznotstand, wobei die Milch aus technischen Gründen nur einer Verarbeitung in einem anderen Bundesland zugeführt werden kann.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170044.X03Im RIS seit
11.07.2001