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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AbgEO §2 Abs1 idF 1963/053 ;Rechtssatz
Zur Verwaltung der im § 1 Wr LAO bezeichneten öffentlichen Abgaben zählen die der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen, folglich auch die exekutive Einbringung dieser Abgaben. Die Vorschreibung der Pfändungsgebühr gem § 26 Abs 1 AbgEO als Beitrag zu den KOSTEN des Vollstreckungsverfahrens ist nicht etwa die Vorschreibung einer bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgabe, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender Akt der Verwaltung von im § 1 Wr LAO bezeichneten öffentlichen Abgaben, für den die Abgabenehörden der Stadt Wien (Magistrat und Abgabenberufungskommission im Instanzenzug) als Vollstreckungsbehörden iSd §2 Abs 2 lit b AbgEO zuständig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170311.X01Im RIS seit
20.11.2000