RS Vwgh 1996/11/22 93/17/0089

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Veröffentlicht am 22.11.1996
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Index

L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
30/01 Finanzverfassung

Norm

F-VG 1948 §5;
F-VG 1948 §7 Abs4;
F-VG 1948 §8 Abs1;
TourismusG Tir 1991 §30;

Beachte

Siehe:98/17/0301 E 10. Juni 2002 VwSlg 7720 F/2002 RS 6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/13 94/17/0001 6 (hier: Pflichtbeiträge nach §§ 30 ff Tir TourismusG 1991)

Stammrechtssatz

Die Verbandsbeiträge nach § 30 ff Slbg FremdenverkehrsG fließen dem jeweiligen Fremdenverkehrsverband, welcher als Körperschaft öffentlichen Rechts organisiert ist, zu. Sie dienen der Finanzierung der Aufgaben des Fremdenverkehrsverbandes, nämlich der Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Fremdenverkehrs, nicht jedoch der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften. Die Fremdenverkehrsverbandsbeiträge stellen daher keine Abgaben iSd F-VG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170089.X07

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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