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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
F-VG 1948 §5;Beachte
Siehe:98/17/0301 E 10. Juni 2002 VwSlg 7720 F/2002 RS 6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/13 94/17/0001 6 (hier: Pflichtbeiträge nach §§ 30 ff Tir TourismusG 1991)Stammrechtssatz
Die Verbandsbeiträge nach § 30 ff Slbg FremdenverkehrsG fließen dem jeweiligen Fremdenverkehrsverband, welcher als Körperschaft öffentlichen Rechts organisiert ist, zu. Sie dienen der Finanzierung der Aufgaben des Fremdenverkehrsverbandes, nämlich der Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Fremdenverkehrs, nicht jedoch der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaften. Die Fremdenverkehrsverbandsbeiträge stellen daher keine Abgaben iSd F-VG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170089.X07Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009