RS Vwgh 1996/11/22 93/17/0053

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Veröffentlicht am 22.11.1996
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201;
LAO Wr 1962 §149 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/29 93/17/0318 4 (gilt auch für § 149 Wr LAO bzw den Wr Landesgesetzgeber)

Stammrechtssatz

§ 148 Slbg LAO weicht von anderen verfahrensrechtlichen Regelungen betreffend die Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben insofern ab, als in § 148 Abs 2 letzter Satz legcit angeordnet wird, daß von der bescheidmäßigen Festsetzung abzusehen ist, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Mängel der Selbstbemessungserklärung behebt. Der Salzburger Landesgesetzgeber hat damit - ausgehend von der grundsätzlichen Anordnung, daß die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt gilt - eine Durchbrechung dieser Festsetzungswirkung nicht nur durch Festsetzung der Abgabe mittels Abgabenbescheides, sondern auch durch eine "nachträgliche Mängelbehebung" des Abgabepflichtigen selbst vorgesehen. Die nachträgliche Behebung des ursprünglichen Mangels selbst ist wiederum eine Erklärung über die Selbstbemessung der Abgabe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170053.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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