Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/05/17 89/17/0120 2Stammrechtssatz
Die Festsetzung eines Absatzförderungsbeitrages durch die Abgabenbehörde gegenüber dem Beitragsschuldner (dem Milchbearbeitungsbetrieb und Milchverarbeitungsbetrieb) bezieht sich infolge der ausdrücklichen Ermächtigung zur Beitragsüberwälzung auf den Milchbauern in § 80 Abs 6 MOG auch auf letzteren, es kommt dem Milchbauern daher gemäß § 78 Abs 3 BAO Parteistellung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170207.X05Im RIS seit
27.04.2001