RS Vwgh 1996/11/22 92/17/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §38;
AVG §56;
BAO §185;
BAO §92 Abs1;
MOG 1985 §79;
MOG 1985 §80 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1655/61 E 19. Februar 1963 VwSlg 5972 A/1963 RS 1 (hier: im Rahmen des Verfahrens betreffend Vorscheibung zusätzlicher Absatzförderungsbeiträge gegenüber dem Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb).

Stammrechtssatz

Ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlaß zur Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist (Hinweis E 19.9.1960, 587/57).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170207.X04

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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