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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
F-VG 1948 §7 Abs1;Beachte
Siehe:98/17/0301 E 10. Juni 2002 VwSlg 7720 F/2002 RS 6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/13 94/17/0001 9 (hier: Tourismusbeitrag nach dem Tir TourismusG 1991)Stammrechtssatz
Daß die Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe - nach dem jeweiligen Fremdenverkehrsnutzen differenzierend - an Umsätze iSd UStG 1972 anknüpft, ändert nichts daran, daß der Fremdenverkehrsbeitrag nach dem Slbg FremdenverkehrsG keine der Umsatzsteuer gleichartige Abgabe ist. Besteuerungsgegenstand der USt ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung, während Gegenstand der Beitragspflicht nach dem Slbg FremdenverkehrsG jene Vorteile sind, die dem Abgabepflichtigen aus dem Fremdenverkehr im Lande Salzburg erwachsen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170089.X09Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009