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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §26 idF 1963/053;Rechtssatz
Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gem § 26 AbgEO. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist vielmehr zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (Hinweis E 24.1.1994, 92/15/0176). Zweckentsprechend ist die Rechtsverfolgung nur dann, wenn der Abgabengläubiger von mehreren Wegen, die zur Rechtsdurchsetzung führen, den kostengünstigsten wählt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170311.X03Im RIS seit
20.11.2000