RS Vwgh 1996/11/22 94/17/0311

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Veröffentlicht am 22.11.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §26 idF 1963/053;
AbgEO §26 idF 1992/457;

Rechtssatz

Nicht jede im Vollstreckungsverfahren gesetzte Amtshandlung verpflichtet den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gem § 26 AbgEO. Bei der Entscheidung über die Kostenersatzpflicht ist vielmehr zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente (Hinweis E 24.1.1994, 92/15/0176). Zweckentsprechend ist die Rechtsverfolgung nur dann, wenn der Abgabengläubiger von mehreren Wegen, die zur Rechtsdurchsetzung führen, den kostengünstigsten wählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170311.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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