Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs2;Rechtssatz
Wenn bei Überschreiten bestimmter Geldbeträge eine Weisung einzuholen ist, so liegt diesbezüglich keine Gestaltungsmöglichkeit des Beauftragten vor. Die Verpflichtung, in jedem Fall eine Weisung einzuholen, ist von der Verpflichtung, eine betriebsinterne Anweisung - als eine BESONDERE Weisung iSd § 9 Abs 5 VStG - zu befolgen, zu unterscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170143.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009