RS Vwgh 1996/11/22 95/17/0112

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Veröffentlicht am 22.11.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1 impl;
VStG §24;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §16 Abs2;

Rechtssatz

Gerade im Falle der Ersatzzustellung, wenn nämlich der Empfänger die Sendung nicht persönlich übernimmt und er den genauen Zeitpunkt der Zustellung nicht aus eigenem Wissen kennt, gehört es zu den ersten Obliegenheiten des Empfängers, jedenfalls den Tag der Zustellung - das ist der Tag der Zustellung an den Ersatzempfänger - festzustellen. Erst dann wird er die Frist berechnen können, innerhalb der ein Rechtsmittel eingebracht werden kann. Falls organisatorisch nicht vorgesorgt ist, Sendungen, die in einem Unternehmen vom Arbeitnehmer übernommen werden, mit Eingangsstempel und Datumsstempel zu versehen, wird eine Nachfrage des Empfängers über das Zustelldatum allenfalls beim Ersatzempfänger unumgänglich sein. Unterläßt der Empfänger Nachforschungen über das Datum der Zustellung, dann verhält er sich bei einer Berechnung der Rechtsmittelfrist auffallend sorglos, weil er das Datum der Zustellung nicht kennt (keine Rechtswidrigkeit der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung).

Schlagworte

Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170112.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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