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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gerade im Falle der Ersatzzustellung, wenn nämlich der Empfänger die Sendung nicht persönlich übernimmt und er den genauen Zeitpunkt der Zustellung nicht aus eigenem Wissen kennt, gehört es zu den ersten Obliegenheiten des Empfängers, jedenfalls den Tag der Zustellung - das ist der Tag der Zustellung an den Ersatzempfänger - festzustellen. Erst dann wird er die Frist berechnen können, innerhalb der ein Rechtsmittel eingebracht werden kann. Falls organisatorisch nicht vorgesorgt ist, Sendungen, die in einem Unternehmen vom Arbeitnehmer übernommen werden, mit Eingangsstempel und Datumsstempel zu versehen, wird eine Nachfrage des Empfängers über das Zustelldatum allenfalls beim Ersatzempfänger unumgänglich sein. Unterläßt der Empfänger Nachforschungen über das Datum der Zustellung, dann verhält er sich bei einer Berechnung der Rechtsmittelfrist auffallend sorglos, weil er das Datum der Zustellung nicht kennt (keine Rechtswidrigkeit der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung).
Schlagworte
ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170112.X01Im RIS seit
20.11.2000