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55 WirtschaftslenkungNorm
Milchwirtschaftsfonds Ausgleichs- und Zuschußsystem 1990;Rechtssatz
Die behördliche Disposition über die Lieferung von Milch von einem Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb an einen anderen bringt es mit sich, daß daraus Transportkosten entstehen. Der Verordnungsgeber des Milchwirtschaftsfonds Ausgleichs- und Zuschußsystems 1990 geht (zumindest für den Fall, daß die Disposition nichts anderes anordnet oder nichts anderes vereinbart wurde) erkennbar davon aus, daß die auflaufenden Frachtkosten für alle Milchsorten und Rahmsorten außer Magermilch und Buttermilch vom Empfängerbetrieb zu tragen sind. Grundsätzlich hat der Verordnungsgeber, gestützt auf § 5 MOG idF 1988/330, die Abgeltung der aus einer Disposition des Fonds erwachsenen notwendigen Frachtkosten im Wege des Transportkostenausgleiches vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992170044.X02Im RIS seit
11.07.2001