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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §2 Abs2 lite idF 1963/053;Rechtssatz
Die zweckentsprechende Vorgangsweise des Vollstreckungsorganes bei der Einbringlichmachung verschiedener Abgabenforderungen des gleichen Abgabengläubigers (vgl § 2 Abs 2 lit e AbgEO bei verschiedenen Abgabengläubigern) gegenüber demselben Abgabenschuldner liegt darin, in EINER Vollstreckungshandlung zugunsten sämtlicher Forderungen entweder gleichrangige Pfandrechte zu begründen oder EINEN Geldbetrag abzunehmen (hier: statt vier gesonderten Pfändungsgebühren wäre nur eine einzige vorzuschreiben gewesen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170311.X04Im RIS seit
20.11.2000