RS Vwgh 1996/11/22 94/17/0311

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Veröffentlicht am 22.11.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §2 Abs2 lite idF 1963/053;
AbgEO §26 idF 1963/053;
AbgEO §26 idF 1992/457;

Rechtssatz

Die zweckentsprechende Vorgangsweise des Vollstreckungsorganes bei der Einbringlichmachung verschiedener Abgabenforderungen des gleichen Abgabengläubigers (vgl § 2 Abs 2 lit e AbgEO bei verschiedenen Abgabengläubigern) gegenüber demselben Abgabenschuldner liegt darin, in EINER Vollstreckungshandlung zugunsten sämtlicher Forderungen entweder gleichrangige Pfandrechte zu begründen oder EINEN Geldbetrag abzunehmen (hier: statt vier gesonderten Pfändungsgebühren wäre nur eine einzige vorzuschreiben gewesen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170311.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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