RS Vwgh 1996/11/22 93/17/0053

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Veröffentlicht am 22.11.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §15;
AbgEO §16 Z7;
AbgEO §32;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Erst die Einstellung der Vollstreckung führt zur Aufhebung aller bisher durchgeführten Vollstreckungshandlungen und daher auch zur Auflassung der erworbenen Pfandrechte. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Abgabepflichtigen durch die seine Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung abweisende Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist damit jedenfalls gegeben.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993170053.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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