Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AbgEO §15;Rechtssatz
Erst die Einstellung der Vollstreckung führt zur Aufhebung aller bisher durchgeführten Vollstreckungshandlungen und daher auch zur Auflassung der erworbenen Pfandrechte. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit des Abgabepflichtigen durch die seine Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung und Einstellung oder Aufschiebung der Vollstreckung abweisende Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ist damit jedenfalls gegeben.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993170053.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011