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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AbgEO §12 Abs2;Rechtssatz
Bestreitet der Vollstreckungsschuldner den Eintritt der Vollstreckbarkeit der Bescheide (hier Straferkenntnisse wegen Verkürzung von Getränkesteuer und Vergnügungssteuer), so handelt es sich um eine Einwendung gegen die Durchführung der Verwaltungsvollstreckung nach dem gemäß § 3 Abs 1 dritter Satz VVG sinngemäß anzuwendenden § 13 AbgEO. Über die Einwendungen ist in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs 2 AbgEO mit Bescheid der Titelbehörde abzusprechen (Hinweis: E 29.3.1982, 81/17/0128; E 9.3.1990, 85/17/0116). Der Instanzenzug richtet sich nach den für das Titelverfahren geltenden Vorschriften (hier: UVS wäre zur Entscheidung über die Berufung zuständig gewesen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994170168.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008