RS Vfgh 1994/12/23 B2666/94

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Veröffentlicht am 23.12.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge

Nachbarbeschwerde gegen eine Baubewilligung.

Durch die Möglichkeit des Vollzuges der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung zur Durchführung von baulichen Maßnahmen durch den Bauwerber während des anhängigen Beschwerdeverfahrens entsteht für sich allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Antragsteller (vgl auch VwSlg 9176 A/1976), zumal allenfalls bei nachträglicher Aufhebung der erteilten Bewilligung die Baubehörde zur Wiederherstellung des früheren Zustandes die Beseitigung einer bereits ausgeführten baulichen Anlage (§16 Sbg BaupolizeiG, LGBl 117/1973 idF 100/1992) aufzutragen hätte.

(Ebenso: B328/95, B v 15.02.95, und B2562/95, B v 24.08.95).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2666.1994

Dokumentnummer

JFR_10058777_94B02666_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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