Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge
Nachbarbeschwerde gegen eine Baubewilligung.
Durch die Möglichkeit des Vollzuges der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung zur Durchführung von baulichen Maßnahmen durch den Bauwerber während des anhängigen Beschwerdeverfahrens entsteht für sich allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Antragsteller (vgl auch VwSlg 9176 A/1976), zumal allenfalls bei nachträglicher Aufhebung der erteilten Bewilligung die Baubehörde zur Wiederherstellung des früheren Zustandes die Beseitigung einer bereits ausgeführten baulichen Anlage (§16 Sbg BaupolizeiG, LGBl 117/1973 idF 100/1992) aufzutragen hätte.
(Ebenso: B328/95, B v 15.02.95, und B2562/95, B v 24.08.95).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2666.1994Dokumentnummer
JFR_10058777_94B02666_01