RS Vwgh 1996/11/22 95/17/0012

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Veröffentlicht am 22.11.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bindung auch der Vorstellungsbehörde und des VwGH an die der Gemeindeinstanz im aufhebenden Vorstellungsbescheid überbundene, tragende Rechtsansicht folgt schon daraus, daß den Parteien ein subjektives Recht auf Einhaltung dieser bindenden Rechtsansicht zusteht (Hinweis: Azizi, ZfV 1976, 142; E 16.6.1980, 3153, 3154/79; Ablehnung der Kritik von Hecht, ÖJZ 1996, 734 ff).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170012.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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