RS Vwgh 1996/11/26 92/14/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;

Rechtssatz

Steht ein Wirtschaftsgut in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb und ist es geeignet, eine Funktion im Betrieb zu erfüllen, liegt Betriebsvermögen vor (Hinweis E 17.4.1974, 732/72, VwSlg 4672 F/1974). Ein Computer kann nach der Verkehrsauffassung sowohl zum notwendigen Betriebsvermögen einer Rechtsanwaltskanzlei als auch zum Privatvermögen gehören. Durch die bloße Absicht des Rechtsanwaltes, den Umgang mit dem Gerät zu erlernen, wird dieses noch nicht zum notwendigen Betriebsvermögen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140078.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten