RS Vfgh 1994/12/30 B2795/94

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Veröffentlicht am 30.12.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Kanalisation

Rechtssatz

keine Folge

Vorschreibung von Zählermiete, Wasserbenützungsgebühr, Kanalbenützungsgebühr und Abfallgebühr.

Sowohl die - allfällige - Rechtswidrigkeit der Gebührenvorschreibung, wie sie von den Antragstellern vorgebracht wurde, als auch die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für die Stundung oder Aussetzung der vorgeschriebenen Gebühren sind für die Beurteilung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entscheidend.

Die Antragsteller haben keine näheren Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht; der bloße Hinweis, die Betragshöhe könne im Verhältnis zum Vermögen und Einkommen der Antragsteller "keinesfalls als unbedeutend qualifiziert werden", ist jedenfalls kein hinreichend substantiiertes Vorbringen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2795.1994

Dokumentnummer

JFR_10058770_94B02795_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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