Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
keine Folge
Vorschreibung von Zählermiete, Wasserbenützungsgebühr, Kanalbenützungsgebühr und Abfallgebühr.
Sowohl die - allfällige - Rechtswidrigkeit der Gebührenvorschreibung, wie sie von den Antragstellern vorgebracht wurde, als auch die abgabenrechtlichen Voraussetzungen für die Stundung oder Aussetzung der vorgeschriebenen Gebühren sind für die Beurteilung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entscheidend.
Die Antragsteller haben keine näheren Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht; der bloße Hinweis, die Betragshöhe könne im Verhältnis zum Vermögen und Einkommen der Antragsteller "keinesfalls als unbedeutend qualifiziert werden", ist jedenfalls kein hinreichend substantiiertes Vorbringen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2795.1994Dokumentnummer
JFR_10058770_94B02795_01