RS Vwgh 1996/11/26 92/14/0078

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
EStG 1988 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/28 91/14/0231 1 (hier EStG 1972 heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Hifi-Anlagen dienen nach ihrer objektiven Beschaffenheit im allgemeinen der Befriedigung privater Bedürfnisse, weswegen sie nach ständiger Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich als notwendiges Privatvermögen anzusehen sind. Die mit solchen Anlagen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen stellen daher in der Regel solche der privaten Lebensführung dar (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 68 zu § 16). Dafür aufgewendete Beträge sind nur dann nicht als nichtabzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung zuzurechnen, wenn feststeht, daß das Gerät auschließlich oder so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140078.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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