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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/02/28 91/14/0231 1 (hier EStG 1972 heranzuziehen)Stammrechtssatz
Hifi-Anlagen dienen nach ihrer objektiven Beschaffenheit im allgemeinen der Befriedigung privater Bedürfnisse, weswegen sie nach ständiger Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich als notwendiges Privatvermögen anzusehen sind. Die mit solchen Anlagen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen stellen daher in der Regel solche der privaten Lebensführung dar (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 68 zu § 16). Dafür aufgewendete Beträge sind nur dann nicht als nichtabzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung zuzurechnen, wenn feststeht, daß das Gerät auschließlich oder so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140078.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011