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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/23 93/15/0246 1Stammrechtssatz
Die eigenständige Begründung einer Berufungsentscheidung durch die Berufungsbehörde ist zwar die Regel, die Verweisung der Berufungsbehörde auf die von ihr als zutreffend erachtete Begründung der unterinstanzlichen Entscheidung kann aber als ausreichend angesehen werden, sofern dort auf das Berufungsvorbringen eingegangen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140078.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011