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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z5;Rechtssatz
Nebengebühren teilen das Schicksal der Hauptschuld. Da Personensteuern nicht abzugsfähig sind, sind auch jene Nebengebühren, die im Zusammenhang mit Personensteuern zu entrichten sind (hier Säumniszuschläge und Stundungszinsen), nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140078.X10Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011