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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Feststellung gemäß §54 FremdenG, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer in Ruanda iS des §37 Abs1 oder Abs2 FremdenG bedroht sei.
Der Beschwerdeführer führt aus, daß mit der Vollstreckung des angefochtenen Bescheides - im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes - für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da er bei seiner Rückkehr nach Ruanda bis zur Wiederherstellung einer staatlichen Ordnung befürchten müsse, um sein Leben zu kommen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2652.1994Dokumentnummer
JFR_10049896_94B02652_01