RS Vfgh 1995/1/4 B2652/94

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Veröffentlicht am 04.01.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer in Ruanda iS des §37 Abs1 oder Abs2 FremdenG bedroht sei.

Der Beschwerdeführer führt aus, daß mit der Vollstreckung des angefochtenen Bescheides - im Zusammenhang mit der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes - für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, da er bei seiner Rückkehr nach Ruanda bis zur Wiederherstellung einer staatlichen Ordnung befürchten müsse, um sein Leben zu kommen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2652.1994

Dokumentnummer

JFR_10049896_94B02652_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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