Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §48;Rechtssatz
Dienstplan bedeutet die für den Bediensteten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit. Es handelt sich dabei um eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat. Der Dienstplan ist von der Geschäftseinteilung und von der individuell verfügten Diensteinteilung zu unterscheiden. Die Betrachtung auch der anderen Aufgaben, bei denen nach § 9 PVG mit dem Dienststellenausschuß das Einvernehmen zu pflegen ist, zeigt, daß es sich hiebei um allgemeine Regelungen handelt, die sich auf alle oder eine Mehrzahl von Bediensteten der Dienststelle beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120090.X02Im RIS seit
20.11.2000