RS Vwgh 1996/11/27 95/12/0090

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Veröffentlicht am 27.11.1996
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/07 Personalvertretung

Norm

BDG 1979 §48;
PVG 1967 §9 Abs2 litb;

Rechtssatz

Dienstplan bedeutet die für den Bediensteten vorhersehbare Einteilung seiner Dienstzeit. Es handelt sich dabei um eine Dienstanweisung, in der angeordnet wird, während welcher Zeit der Beamte grundsätzlich und generell Dienst zu versehen hat. Der Dienstplan ist von der Geschäftseinteilung und von der individuell verfügten Diensteinteilung zu unterscheiden. Die Betrachtung auch der anderen Aufgaben, bei denen nach § 9 PVG mit dem Dienststellenausschuß das Einvernehmen zu pflegen ist, zeigt, daß es sich hiebei um allgemeine Regelungen handelt, die sich auf alle oder eine Mehrzahl von Bediensteten der Dienststelle beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120090.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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