RS Vwgh 1996/11/27 95/12/0053

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Veröffentlicht am 27.11.1996
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §52;
GdBDO NÖ 1976 §65 Abs2;
GdBDO NÖ 1976 §65 Abs8;

Rechtssatz

Im Verfahren nach § 65 Abs 8 NÖ GdBDO 1976 ist im Gegensatz zu dem Verfahren nach § 65 Abs 2 NÖ GdBDO 1976 ein Antrag des Beamten notwendig und nur der medizinische Aspekt maßgebend, weil, um in den Genuß dieser zusätzlichen Begünstigung zu kommen, bei einem solchen Beamten nicht nur eine nicht vorsätzlich verschuldete schwere Erkrankung iSd § 65 Abs 2 NÖ GdBDO 1976 vorliegen muß, sondern seine gesundheitliche Lage auf Dauer derart sein muß, daß überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit mehr vorhanden ist. Für die Beantwortung dieser Frage sind soziale Gesichtspunkte wie hinsichtlich § 65 Abs 2 NÖ GdBDO 1976 (Hinweis E 19.2.1992, 90/12/0140) nicht maßgebend; im Vordergrund steht vielmehr die aufgrund eines mängelfreien und schlüssigen ärztlichen Gutachtens zu beantwortende Rechtsfrage, ob bei dem Beamten noch eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden ist oder nicht.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120053.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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