RS Vwgh 1996/11/27 95/12/0053

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Veröffentlicht am 27.11.1996
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
GdBDO NÖ 1976 §65 Abs8;

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber die zusätzliche Begünstigung nach § 65 Abs 8 NÖ GdBDO 1976 vom Ansuchen des Beamten abhängig gemacht hat, ist der Beamte schon aus diesem Grunde verhalten, schon im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von sich aus alles zum Nachweis seiner zur Gänze fehlenden Restarbeitsfähigkeit, und zwar sinnvollerweise möglichst zeitnah zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung, vorzubringen (Hinweis E 27.3.1996, 94/12/0298).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120053.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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