RS Vfgh 1995/1/5 B20/95

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Veröffentlicht am 05.01.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Beschwerde gegen einen "Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg".

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führt aus, daß der bekämpfte Bescheid zwar noch nicht ergangen sei, nach Zustellung des Berufungsbescheides, welcher binnen Wochenfrist zu erlassen sei, könne jedoch die Abschiebung sogleich vollzogen werden.

Im vorliegenden Fall ist - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - der mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bekämpfte "Bescheid" noch nicht erlassen. Es mangelt daher überhaupt an einem Bescheid iS des §85 Abs2 VfGG. Der Verfassungsgerichtshof hält die seinem Beschluß vom 16.12.94, B2630/94-4, zugrundeliegende Rechtsauffassung insofern nicht länger aufrecht. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B20.1995

Dokumentnummer

JFR_10049895_95B00020_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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