RS Vwgh 1996/11/27 96/12/0233

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Veröffentlicht am 27.11.1996
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
B-VG Art137;
GdBG Innsbruck 1970 §21 Abs4;
GehG 1956 §13 Abs3 Z2 impl;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Erledigung eines Liquidierungsbegehrens (hier: auf Auszahlung zu Unrecht einbehaltener Dienstbezüge) fällt gem Art 137 B-VG in die Zuständigkeit des VfGH (Hinweis E 17.2.1993, 89/12/0074), auch wenn dieses Liquidierungsbegehren zulässigerweise erst geltend gemacht werden kann, wenn über die Frage der Gebührlichkeit des ihm zugrundeliegenden besoldungsrechtlichen Anspruches mit (Feststellungs-)Bescheid der zuständigen Behörde abgesprochen wurde (Hinweis VfGH E 13.10.1992, B 1398/91). Über einen bloß auf Liquidierung gerichteten Antrag des Beamten selbst hat die Dienstbehörde grundsätzlich nicht bescheidförmig abzusprechen, es sei denn, der Beamte behauptet ausdrücklich die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur bescheidförmigen Erledigung eines solchen Ansuchens. In diesem Fall ist das Liquidierungsbegehren des Beamten mangels Zuständigkeit mit Bescheid zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120233.X02

Im RIS seit

22.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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