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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0254Rechtssatz
Das rechtzeitige Einbringen eines Schriftstückes bei einer gemeinsamen Einbringungsstelle hat rechtens zur Folge, daß das Schriftstück für jede Behörde als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, deren gemeinsame Einbringungsstelle diese Einlaufstelle ist. Die unrichtige Adressierung gereicht einem Einschreiter sohin dann nicht zum Nachteil, wenn beide Behörden dieselbe Einbringungsstelle haben. Umsoweniger kann es einem Einschreiter zum Nachteil gereichen, wenn er bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eine richtig adressierte Eingabe an eine Behörde überreicht, darauf aber nicht ein "gemeinsamer" Eingangsstempel, sondern der Eingangsstempel einer Behörde angebracht wird, für die die Eingabe nicht bestimmt ist.
Schlagworte
Einheit der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120120.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014