RS Vwgh 1996/11/27 96/12/0120

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Veröffentlicht am 27.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0254

Rechtssatz

Das rechtzeitige Einbringen eines Schriftstückes bei einer gemeinsamen Einbringungsstelle hat rechtens zur Folge, daß das Schriftstück für jede Behörde als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, deren gemeinsame Einbringungsstelle diese Einlaufstelle ist. Die unrichtige Adressierung gereicht einem Einschreiter sohin dann nicht zum Nachteil, wenn beide Behörden dieselbe Einbringungsstelle haben. Umsoweniger kann es einem Einschreiter zum Nachteil gereichen, wenn er bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eine richtig adressierte Eingabe an eine Behörde überreicht, darauf aber nicht ein "gemeinsamer" Eingangsstempel, sondern der Eingangsstempel einer Behörde angebracht wird, für die die Eingabe nicht bestimmt ist.

Schlagworte

Einheit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120120.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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