Weder nach § 23 GÜG idF BGBl 1956/55 noch nach § 24 GehG idF 1959/94 war für die Überlassung einer Naturalwohnung die Rechtsform des Bescheides vorgesehen. Dessen ungeachtet wurde die Zuweisung einer Naturalwohnung und die Festsetzung der Vergütung hiefür als Dienstrechtsangelegenheit iSd § 1 DVG angesehen, über die rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend durch Bescheid der Dienstbehörde zu entscheiden ist (Hinweis E 19.10.1966, 831/66 ua). Aus dem Fehlen der Bescheidform der Zuweisung allein kann aber noch nicht geschlossen werden, daß ein konkludent abgeschlossener Mietvertrag vorliegt. Auch ein konkludent zustandegekommener Vertrag setzt nämlich voraus, daß die Parteien die Absicht hatten, einen solchen Vertrag zu schließen (hier: auf Grund der Zuweisungsakte erfolgte die Überlassung der Naturalwohnung unter ausdrücklicher Anwendung des § 23 GÜG; es fehlte daher unmißverständlich an der Absicht der zuweisenden Stelle, einen Mietvertrag abzuschließen).