RS Vfgh 1995/1/9 B72/95

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Veröffentlicht am 09.01.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Feststellung gemäß §54 FremdenG, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß die Beschwerdeführerin (Kurdin) in der Türkei iS des §37 Abs1 oder Abs2 leg.cit. bedroht sei.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß sie im Falle einer Abschiebung in die Türkei befürchten müsse, dort der Zusammenarbeit mit illegalen kurdischen Widerstands- oder Politorganisationen verdächtigt, somit sofort festgenommen, polizeilich oder sicherheitsbehördlich einvernommen, dabei mißhandelt oder gefoltert und auf unbestimmte Zeit gefangengehalten zu werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B72.1995

Dokumentnummer

JFR_10049891_95B00072_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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