RS Vwgh 1996/11/27 95/12/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1996
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §52;
AVG §56;
GdBDO NÖ 1976 §65 Abs2;
PG 1965 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/19 90/12/0140 2 (hier zu GdBDO NÖ 1976 §65 Abs2)

Stammrechtssatz

Die Behörde hat die in einem Verfahren nach § 9 Abs 1 PG entscheidende Rechtsfrage (Hinweis E 20.9.1988, 88/12/0022), ob der Beamte noch "zu einem zumutbaren Erwerb" fähig ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu lösen (Hinweis E 22.6.1987, 87/12/0033); hiebei hat sie zunächst auf der Grundlage eines mängelfreien und schlüssigen ärztlichen Gutachtens die Frage zu beantworten,ob der Beamte überhaupt noch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigt ist; bejahendenfalls hat sie sodann auf der Grundlage dieses sowie eines mängelfreien und schlüssigen berufskundlichen Gutachtens die Frage zu klären, ob dem Beamten jene Erwerbstätigkeiten, die er nach seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit vom medizinischen Standpunkt aus noch auszuüben vermag, zugemutet werden können; letzteres ist dann der Fall, wenn diese Tätigkeiten ihrer sozialen Geltung nach der früheren Beschäftigung, der dienstlichen Stellung und der Fortbildung des Beamten annähernd gleichkommen und wenn die Aufnahme solcher Tätigkeiten vom Beamten auch nach seinen sonstigen persönlichen Lebensumständen billigerweise erwartet werden kann

(Hinweis E 23.10.1987, 86/12/0115).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120053.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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