RS Vwgh 1996/11/27 91/03/0143

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Veröffentlicht am 27.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §68 Abs1;
EisenbahnG 1957 §35 Abs1;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;

Rechtssatz

Im Baugenehmigungsbescheid nach § 35 EisenbahnG liegt die Feststellung, daß das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Hinweis: E 9.10.1996, 92/03/0221), weil iSd § 35 Abs 3 EisenbahnG die Baugenehmigung nur dann erteilt werden darf, wenn der durch sie entstehende Vorteil größer ist als der dadurch einer Partei erwachsende Nachteil.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991030143.X02

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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