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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im Baugenehmigungsbescheid nach § 35 EisenbahnG liegt die Feststellung, daß das öffentliche Interesse an der Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Hinweis: E 9.10.1996, 92/03/0221), weil iSd § 35 Abs 3 EisenbahnG die Baugenehmigung nur dann erteilt werden darf, wenn der durch sie entstehende Vorteil größer ist als der dadurch einer Partei erwachsende Nachteil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991030143.X02Im RIS seit
17.07.2001