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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Begriff VOLKSWIRTSCHAFTLICHES INTERESSE nach § 48 Abs 7 SchiffahrtsG 1990 ist umfassend dahingehend zu verstehen, daß darunter nicht nur die Interessen des gewerbsmäßigen Umschlages bereits bestehender öffentlicher Häfen, sondern auch Interessen der Umwelt, des Naturschutzes, eines geordneten Marktes von Anbietern für den gewerbsmäßigen Güterumschlag (Verhinderung eines ruinösen Wettbewerbes) sowie die Arbeitsmarktsituation Berücksichtigung finden (Hinweis E 22.4.1991, 91/03/0132, und E 27.1.1993, 91/03/0187). Dem Betreiber eines bereits bewilligten öffentlichen Hafens kommt demzufolge keine Parteistellung in einem anderen Bewilligungsverfahren zu; seine Interessen hat die Behörde gemäß § 48 Abs 7 SchiffahrtsG 1990 von Amts wegen wahrzunehmen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030301.X01Im RIS seit
11.07.2001