RS Vwgh 1996/11/27 94/12/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1996
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §30 Abs1;
RGV 1955 §35d;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/22 90/12/0159 4

Stammrechtssatz

Als Übersiedlungsgut kommt in erster Linie die Wohnungseinrichtung des Übersiedelnden, die sich vor der Übersiedlung in seinem Gebrauch befand, und erst in zweiter Linie andere Fracht in Frage. Andere bewegliche Gegenstände sind nur dann als Übersiedlungsgut anzusehen, wenn sie vor der Übersiedlung im Gebrauch des Übersiedelnden standen und ein angemessener Umfang nicht überschritten wird. Größere Mengen verbrauchbarer Wirtschaftsgüter wie Lebensmittel oder Genußmittel können nicht als Übersiedlungsgut anerkannt werden. Auch wenn die Anschaffung derartiger Güter am Versendungsort günstiger wäre als am Bestimmungsort, stellt ein derartiger Transport eine Warenversendung dar, die nicht unter dem Begriff der Übersiedlung zu erfassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994120043.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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