RS Vfgh 1995/1/11 B2684/94

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Veröffentlicht am 11.01.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Kraftfahrwesen

Rechtssatz

keine Folge

Vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung für die Zeit von zwölf Monaten (bis 03.07.95) gemäß §74 iVm §66 KFG 1967.

Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen entgegen. Aufgrund der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen und der rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen Bestrafung wegen Begehung eines Alkoholdeliktes ist - auch vor der Entscheidung über die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß §74 KFG 1967 durch den Verfassungsgerichtshof - davon auszugehen, daß der Antragsteller die Verkehrsicherheit auch in Zukunft beeinträchtigen kann. Eine derartige Beeinträchtigung aber von vornherein zu unterbinden, liegt im zwingenden öffentlichen Interesse.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2684.1994

Dokumentnummer

JFR_10049889_94B02684_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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