Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Kommt sowohl das Gutachten eines privaten als auch eines amtlichen Sachverständigen zum Ergebnis, daß eine absolute Fahruntüchtigkeit des Besch nicht erweisbar sei, ohne daß sich diese Gutachten explizit mit der von der medizinischen Wissenschaft als entscheidungsrelevant angesehenen Frage der Anflutungsphase (Hinweis E 16.2.1994, 93/03/0120) auseinandersetzen, so muß die Beh - im Hinblick auf die Schlüssigkeitsprüfung der Gutachten - zur Klärung dieser Frage eine dem Stand der medizinischen Wissenschaften entsprechende Sachverständigenaussage einholen.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung privates Gutachten Gutachten Ergänzung Verfahrensrecht Beweiswürdigung Verfahrensrecht VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996030256.X01Im RIS seit
12.06.2001