RS Vwgh 1996/11/27 96/03/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Kommt sowohl das Gutachten eines privaten als auch eines amtlichen Sachverständigen zum Ergebnis, daß eine absolute Fahruntüchtigkeit des Besch nicht erweisbar sei, ohne daß sich diese Gutachten explizit mit der von der medizinischen Wissenschaft als entscheidungsrelevant angesehenen Frage der Anflutungsphase (Hinweis E 16.2.1994, 93/03/0120) auseinandersetzen, so muß die Beh - im Hinblick auf die Schlüssigkeitsprüfung der Gutachten - zur Klärung dieser Frage eine dem Stand der medizinischen Wissenschaften entsprechende Sachverständigenaussage einholen.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Gutachten Polizeiarzt Amtsarzt Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung privates Gutachten Gutachten Ergänzung Verfahrensrecht Beweiswürdigung Verfahrensrecht Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030256.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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