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L94405 Krankenanstalt Spital SalzburgNorm
KAG 1957 §8 Abs2;Rechtssatz
Im Verfahren zur Bewilligung einer Krankenanstalt hat die Beh gem § 5 Abs 2 lit a Slbg KAO den Bedarf nach der Krankenanstalt mit dem beabsichtigten Anstaltszweck und Leistungsangebot zu prüfen. Der Antrag des Arztes ist als untrennbare Einheit anzusehen, der eine unterschiedliche Entscheidung in der Bedarfsfrage und damit über den Antrag selbst nicht zuläßt. Im Hinblick auf § 12 Abs 3 Slbg KAO ist ein Bedarf nach einer Krankenanstalt, in der nicht anerkannte Methoden der medizinischen Wissenschaft angewendet werden sollen, zu verneinen (hier: Elektroakupunktur und Laserakupunktur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110215.X02Im RIS seit
22.05.2001