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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/18/0464Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/02/0085 E 19. März 1982 RS 1Stammrechtssatz
Hatte der Beschwerdeführer seinem anwaltlichen Vertreter tatsächlich untersagt, ohne seine ausdrückliche Weisung eine Berufung zu erheben, konnte seine berufliche Abwesenheit und seine dadurch verursachte verspätete Kenntnis der in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, durch welches er verhindert war, die Frist ohne sein Verschulden einzuhalten. Lag hingegen ein solches ausdrückliches Verbot des Beschwerdeführers an den anwaltlichen Vertreter nicht vor, hätte der Anwalt vorsorglich die Berufung erheben müssen, sodaß der Beschwerdeführer, da der Klient grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines anwaltlichen Vertreters einzustehen hat, die Folgen dieser Unterlassung zu tragen hat (Hinweis auf E vom 27. Oktober 1969, Zl. 1902/67, VwSlg 7671 A/1969, den B vom 19. Dezember 1977, Zl. 2639, 2640/77, das E vom 20. November 1980, Zl. 3315/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180463.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011