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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Entschädigungsbegehrens durch die im Wege der Devolution angerufene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde; ausschließliche Zulässigkeit der Anrufung des Gerichts im Falle einer sukzessiven Kompetenz gegen einen solchen BescheidRechtssatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Entschädigung infolge Wertminderung von Grundstücken aufgrund einer Flächenwidmungsplanänderung (siehe auch E v 02.03.92, B97/91 ua = VfSlg. 13006/1992) mangels Legitimation.
Mit dem Inkrafttreten des Oö RaumOG 1994 hat sich die Rechtslage in Verfahren über Anträge auf Entschädigung insoweit geändert, als gemäß §38 Abs4 leg.cit. gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs3 keine Berufung mehr zulässig ist, die Oberösterreichische Landesregierung daher jedenfalls nicht mehr Berufungsbehörde ist. Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert jedoch nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß §73 AVG (VwSlg. 1116 A/1949; VwGH 30.01.85, Z84/09/0225; 11.09.85, Z85/09/0198 ua.).
Die mit einem Devolutionsantrag angerufene Oberbehörde entscheidet nicht als Rechtsmittelinstanz, sondern anstelle der untätigen Unterbehörde.
Im Falle einer sogenannten sukzessiven Zuständigkeit steht der Partei des Verwaltungsverfahrens mangels einer Sonderregelung zwar die Einbringung eines Devolutionsantrages (bzw einer Säumnisbeschwerde) offen; gegen einen solchen, von der im Devolutionsweg zuständig gewordenen Oberbehörde erlassenen Bescheid, mit dem in der Sache selbst entschieden wird, ist jedoch ausschließlich die Anrufung des Gerichtes im Klageweg, nicht jedoch die Erhebung einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zulässig (vgl. VfSlg. 6537/1971, S 670f.).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Entschädigung, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Instanzenzug, Entscheidungspflicht, Devolution, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Zuständigkeit der Gerichte, Kompetenz sukzessiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2510.1994Dokumentnummer
JFR_10049889_94B02510_01