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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §28 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/01/30 95/11/0087 3Stammrechtssatz
Bevollmächtigter iSd § 28 Abs 1 AZG ist eine Person, die mit ihrem EINVERSTÄNDNIS vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen betraut und von diesem mit den ensprechenden Anordnungsbefugnissen und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet wird. Die Zuständigkeit eines Arbeitnehmers für einen bestimmten Aufgabenbereich begründet noch nicht seine Stellung als Bevollmächtigter iSd § 28 Abs 1 AZG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110221.X01Im RIS seit
20.11.2000