RS Vfgh 1995/1/13 B2514/94, B2515/94, B2516/94, B2517/94, B2518/94

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Veröffentlicht am 13.01.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge, da ein Vollzug der angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheide iSd §85 Abs2 VfGG nicht in Betracht kommt.

Zurückweisungen von Anträgen nach dem FremdenG wegen entschiedener Sache bzw wegen Unzulässigkeit.

Zum Alternativbegehren (festzustellen, daß der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß §29 Abs2 FremdenG noch unerledigt sei und "daß der Erstbeschwerdeführer zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt ist, oder dieses Aufenthaltsrecht gem. ... (Art5 Abs1 zweiter Satz der RL 64/221/EWG) zuerkennen") ist zu bemerken, daß die Bundesverfassung dem Verfassungsgerichtshof keine Zuständigkeit einräumt, Feststellungen der begehrten Art zu treffen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2514.1994

Dokumentnummer

JFR_10049887_94B02514_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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