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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Keine Folge, da ein Vollzug der angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheide iSd §85 Abs2 VfGG nicht in Betracht kommt.
Zurückweisungen von Anträgen nach dem FremdenG wegen entschiedener Sache bzw wegen Unzulässigkeit.
Zum Alternativbegehren (festzustellen, daß der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß §29 Abs2 FremdenG noch unerledigt sei und "daß der Erstbeschwerdeführer zum vorläufigen Aufenthalt berechtigt ist, oder dieses Aufenthaltsrecht gem. ... (Art5 Abs1 zweiter Satz der RL 64/221/EWG) zuerkennen") ist zu bemerken, daß die Bundesverfassung dem Verfassungsgerichtshof keine Zuständigkeit einräumt, Feststellungen der begehrten Art zu treffen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2514.1994Dokumentnummer
JFR_10049887_94B02514_01