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19/05 MenschenrechteNorm
AuslBG §15 Abs1 Z2;Rechtssatz
Daß der Fremde die Ehe allein zum Zweck der Verschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen geschlossen hat, stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Daß seit der Nichtigerklärung der Ehe mehr als zwei Jahre verstrichen sind, ändert daran nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180511.X01Im RIS seit
20.11.2000