RS Vwgh 1996/11/28 96/18/0511

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Veröffentlicht am 28.11.1996
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Index

19/05 Menschenrechte
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §15 Abs1 Z2;
EheG §23;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Daß der Fremde die Ehe allein zum Zweck der Verschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen geschlossen hat, stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Daß seit der Nichtigerklärung der Ehe mehr als zwei Jahre verstrichen sind, ändert daran nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180511.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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