RS Vwgh 1996/11/28 94/11/0371

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Veröffentlicht am 28.11.1996
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
23/04 Exekutionsordnung
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §56 Abs6 impl;
ÄrzteG 1984 §79 Abs1 impl;
ÄrzteG 1984 §79 Abs4 impl;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk §13;
Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk §14 Abs4;
B-VG Art18 Abs1;
EO §35;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0408

Rechtssatz

Die Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk sieht in Übereinstimmung mit dem ÄrzteG in allen KAMMERBEITRAGSSACHEN die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses und des Beschwerdeausschusses und in allen KAMMERUMLAGEANGELEGENHEITEN die Zuständigkeit des Präsidenten und des Vorstandes der Ärztekammer für Stmk vor. Sowohl der Beschwerdeausschuß als auch der Kammervorstand haben nach der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden; eine Befugnis, in den genannten Angelegenheiten erstmals in der Sache selbst durch Bescheid zu erkennen, steht ihnen nicht zu. Dem steht § 14 Abs 4 Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk nicht entgegen. Diese Regelung bedeutet nur, daß auch gegen einen Rückstandsausweis ein "Beschwerde" genanntes Rechtsmittel in Betracht kommt. In der Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung darüber und des Instanzenzuges trifft § 14 Abs 4 Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk keine eigene Regelung. Demnach haben über Beschwerden gegen Rückstandsausweise in erster Instanz der Präsident (in Kammerumlageangelegenheiten) bzw der Verwaltungsausschuß (in Kammerbeitragssachen) und in zweiter Instanz der Kammervorstand bzw der Beschwerdeausschuß zu entscheiden. Nur dieses - nach dem Wortlaut auch mögliche - Verständnis des § 14 Abs 4 Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk läßt diese Bestimmung als gesetzeskonform erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110371.X01

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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