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L94056 Ärztekammer SteiermarkNorm
ÄrzteG 1984 §56 Abs6 impl;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0408Rechtssatz
Die Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk sieht in Übereinstimmung mit dem ÄrzteG in allen KAMMERBEITRAGSSACHEN die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses und des Beschwerdeausschusses und in allen KAMMERUMLAGEANGELEGENHEITEN die Zuständigkeit des Präsidenten und des Vorstandes der Ärztekammer für Stmk vor. Sowohl der Beschwerdeausschuß als auch der Kammervorstand haben nach der Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk als Rechtsmittelinstanz zu entscheiden; eine Befugnis, in den genannten Angelegenheiten erstmals in der Sache selbst durch Bescheid zu erkennen, steht ihnen nicht zu. Dem steht § 14 Abs 4 Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk nicht entgegen. Diese Regelung bedeutet nur, daß auch gegen einen Rückstandsausweis ein "Beschwerde" genanntes Rechtsmittel in Betracht kommt. In der Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung darüber und des Instanzenzuges trifft § 14 Abs 4 Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk keine eigene Regelung. Demnach haben über Beschwerden gegen Rückstandsausweise in erster Instanz der Präsident (in Kammerumlageangelegenheiten) bzw der Verwaltungsausschuß (in Kammerbeitragssachen) und in zweiter Instanz der Kammervorstand bzw der Beschwerdeausschuß zu entscheiden. Nur dieses - nach dem Wortlaut auch mögliche - Verständnis des § 14 Abs 4 Beitrags- und Umlagenordnung der Ärztekammer für Stmk läßt diese Bestimmung als gesetzeskonform erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110371.X01Im RIS seit
22.05.2001