RS Vwgh 1996/11/28 95/18/1207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs3;
AsylG 1968 §7 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/11/28 95/18/0553 1

Stammrechtssatz

Einem Fremden, der aus einem anderen Staat nach Österreich einreist als jenem, in dem er befürchtet, verfolgt zu werden, kommt keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 5 Abs 3 AsylG 1968 zu, wenn sein Aufenthalt in dem Staat, aus dem er unmittelbar eingereist ist, den dortigen Behörden bekannt gewesen und von diesen gebilligt worden ist (Hinweis E 7.5.1986, 84/01/0094, VwSlg 12131 A/1986; hier: jugoslawischer Staatsangehöriger hält sich vor seiner Einreise nach Österreich in Slowenien auf).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995181207.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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