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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Verpflichtung einer Gemeinde zur Entrichtung eines Abfallbehandlungsbeitrags und eines Verwaltungskostenanteils an den Bezirksabfallverband Linz-Land für den Zeitraum März 1993 bis Juli 1994 in der Höhe von S 4,403.096,97.
Aus den Ausführungen der antragstellenden Gemeinde geht nicht ausreichend hervor, inwieweit ihr bei Entrichtung des vorgeschriebenen Betriebs- und Verwaltungskostenanteils an den Bezirksabfallverband Linz-Land ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.
Weder kann die - behauptete - Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechts für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof entscheidend sein, noch ist ein - allfälliger - nicht wieder gutzumachender, zukünftiger Schaden bei der Aufteilung des Vermögens des Bezirksabfallverbandes ersichtlich.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2716.1994Dokumentnummer
JFR_10049883_94B02716_01