RS Vfgh 1995/1/17 B2716/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abfallbeseitigung

Rechtssatz

Keine Folge

Verpflichtung einer Gemeinde zur Entrichtung eines Abfallbehandlungsbeitrags und eines Verwaltungskostenanteils an den Bezirksabfallverband Linz-Land für den Zeitraum März 1993 bis Juli 1994 in der Höhe von S 4,403.096,97.

Aus den Ausführungen der antragstellenden Gemeinde geht nicht ausreichend hervor, inwieweit ihr bei Entrichtung des vorgeschriebenen Betriebs- und Verwaltungskostenanteils an den Bezirksabfallverband Linz-Land ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde.

Weder kann die - behauptete - Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechts für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof entscheidend sein, noch ist ein - allfälliger - nicht wieder gutzumachender, zukünftiger Schaden bei der Aufteilung des Vermögens des Bezirksabfallverbandes ersichtlich.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2716.1994

Dokumentnummer

JFR_10049883_94B02716_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten