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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64a Abs2;Rechtssatz
Während die Anordnung einer Nachschulung gemäß § 64a Abs 2 KFG "unverzüglich" zu erfolgen hat (im Falle schwerer Verstöße gemäß § 64a Abs 3 KFG nach Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung), verlangte § 73 Abs 2a KFG hiefür ein zeitliches Naheverhältnis zur Entziehung der Lenkerberechtigung (arg.:
"bei der Entziehung"; Hinweis E 28.11.1996, 94/11/0289). Diese ist bei gleichzeitiger Entziehung und Anordnung jedenfalls erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110254.X02Im RIS seit
11.07.2001