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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Für eine wirksame Zustellung iSd § 17 Abs 3 vierter Satz ZustG kommt es nicht darauf an, ob die Sendung nach Ende der Abholfrist noch abholbar ist, sondern nur darauf, wann die Abholfrist, welche sich nach dem Beginn der Abholbarkeit der Sendung richtet und welche in der Hinterlegungsanzeige aufzuscheinen hat (Hinweis E 12.10.1984, 84/02/0210, VwSlg 11553 A/1984), endet (hier: wegen der unterschiedlichen Auswirkung der Zurückweisung einer Berufung mangels rechtswirksamer Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides oder wegen Verspätung der Berufung ist die Lenkerberechtigung - je nach dem Zurückweisungsgrund der Berufung - aufrecht oder nicht).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110143.X02Im RIS seit
19.03.2001