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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Anordnung einer Nachschulung nach § 73 Abs 2a KFG wäre - anders als nach § 64a Abs 2 KFG - nicht zwingend gewesen und wäre - weil die Entziehung der Lenkerberechtigung nicht iSd § 73 Abs 2a letzter Satz KFG in der Probezeit erfolgte - im Ermessen der Behörde gelegen und zu begründen gewesen. Der im Fehlen einer solchen Begründung gelegene Verfahrensmangel ist jedoch nicht wesentlich, weil der Anordnung der Nachschulung ein noch während der Probezeit begangenes Verkehrsdelikt zugrundelag, sodaß die Anordnung der Nachschulung durchaus als iSd Gesetzes gelegen zu qualifizieren ist. Eine Verlängerung der Probezeit als rechtliche Konsequenz einer Nachschulungsanordnung ist zwar nur im § 64a Abs 2 KFG ausdrücklich vorgesehen; sie hat aber auch im Anwendungsbereich des § 73 Abs 2a KFG bei Vorliegen einer während der Probezeit gesetzten bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 1 und 2 KFG Platz zu greifen. Schließlich ist die Sanktion für die Nichtbefolgung von Nachschulungsanordnungen nach § 64a Abs 2 (iVm § 75 Abs 2b KFG) und nach § 73 Abs 2a KFG insofern dieselbe, als eine Entziehung der Lenkerberechtigung mit Festsetzung einer Zeit von drei Monaten bzw eine Verlängerung der Entziehung um drei Monate zu verfügen ist.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110254.X03Im RIS seit
11.07.2001