RS Vfgh 1995/1/18 B15/95

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Veröffentlicht am 18.01.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Zurückweisung eines Antrages gemäß §54 FremdenG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die "Bundesrepublik Jugoslawien".

Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß der angefochtene Bescheid insofern einem Vollzug zugänglich ist, als eine Abschiebung des Beschwerdeführers ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides zulässig wäre (§54 Abs4 FremdenG).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B15.1995

Dokumentnummer

JFR_10049882_95B00015_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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