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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsBRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Zurückweisung eines Antrages gemäß §54 FremdenG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die "Bundesrepublik Jugoslawien".
Der Verfassungsgerichtshof ist der Ansicht, daß der angefochtene Bescheid insofern einem Vollzug zugänglich ist, als eine Abschiebung des Beschwerdeführers ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheides zulässig wäre (§54 Abs4 FremdenG).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B15.1995Dokumentnummer
JFR_10049882_95B00015_01